Stiftungssatzung


§1
Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

Die Stiftung führt den Namen: Stiftung zur Förderung der Waldorfpädagogik in Essen.
Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des Bürgerlichen Rechts mit Sitz in Essen.
Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.


§2
Stiftungszweck

Zweck der Stiftung ist im Rahmen der Förderung der Bildung und Erziehung vor allem die Förderung der Waldorfpädagogik in Essen.

Der Zweck der Stiftung soll insbesondere durch pädagogische und therapeutische Maßnahmen erreicht werden, für die im Haushalt der Waldorfeinrichtungen keine Finanzierung ermöglichst wird. Dazu gehören

  • die Schaffung von Differenzierungsmöglichkeiten zur individuellen Leistungsförderung,
  • die Förderung von pädagogischen Projekten im wissenschaftlichen, künstlerischen und handwerklichen Bereich,
  • therapeutische Maßnahmen zur Behebung von Entwicklungsstörungen und zur Förderung der Integration von behinderten Kindern und Jugendlichen wie zum Beispiel Heileurythmie, Sprachgestaltung, Kunsttherapie.

Die Stiftung kann Mittel zu Personal- und Sachkosten gewähren.

Darüber hinaus darf die Stiftung ihre Mittel teilweise – nicht überwiegend – einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung für Waldorfeinrichtungen entwicklungsbedürftiger Länder zuwenden. Die Zuwendung soll jährlich 10 % der Stiftungserträge ausmachen, wobei der Prozentsatz auch über mehrere Jahre als Durchschnitt erreicht werden kann. Empfänger und Höhe der Zuwendung werden jeweils vom Kuratorium festgelegt.


§3
Gemeinnützigkeit

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zweck. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Stifter und seine Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten.


§4
Stiftungsvermögen

Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft und ist in seinem Wert dauernd und ungeschmälert zu erhalten sowie möglichst ertragreich anzulegen. Es kann zur Werterhaltung beziehungsweise zur Stärkung seiner Ertragskraft umgeschichtet werden.

Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen).


§5
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.

Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Die Stiftung kann Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.

Freie oder zweckgebundene Rücklagen können, soweit steuerrechtlich zulässig, gebildet werden. Die freien Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden. Im Jahr der Errichtung und in den zwei folgenden Kalenderjahren dürfen die Überschüsse aus der Vermögensverwaltung ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden.

Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistung aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.


§6
Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.

Der Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf angemessenen Ersatz der ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die Stiftung entstandenen und nachgewiesenen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand und den Arbeitseinsatz der Vorstandsmitglieder wird keine Vergütung gezahlt; bei größerem Stiftungsvermögen kann das Kuratorium mit zwei Drittel Mehrheit eine angemessene Pauschale beschließen.


§7
Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und maximal 5 Personen. Der Vorstand ist durch das Stiftungsgeschäft berufen.

Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 5 Jahre. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, so bestellt das Kuratorium auf Vorschlag der verbleibenden Vorstandsmitglieder ein neues Vorstandsmitglied; Wiederbestellung ist zulässig.

Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Sprecher und einem stellvertretenden Sprecher. Vertretungsberechtigt sind je zwei Vorstandmitglieder gemeinsam.

Dem Vorstand sollen Mitglieder angehören, die im Hinblick auf den Stiftungszweck besondere Fachkompetenz und Erfahrung aufweisen. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein. Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein.

Das Amt der Vorstandsmitglieder endet nach Ablauf der Amtszeit, durch Tod oder durch Amtsniederlegung, die jederzeit zulässig ist. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben Vorstandsmitglieder im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist.

Das Kuratorium kann Vorstandsmitglieder jederzeit aus wichtigem Grund abberufen. Vorher ist den betreffenden Vorstandsmitgliedern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.


§8
Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:

  • die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
  • die Verwendung der Stiftungsmittel,
  • die Aufstellung des Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes.

Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und zur Erledigung seiner Aufgaben kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen und Sachverständige heranziehen.


§9
Beschlussfassung des Vorstandes

Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal halbjährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Ferner sind Sitzungen einzuberufen, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder dies verlangen.

Ein Vorstandsmitglied kann sich in einer Sitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen, doch kann kein Vorstandsmitglied mehr als ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.

Jeder ordnungsgemäß einberufene Vorstand ist beschlussfähig. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind und kein Vorstandsmitglied widerspricht.

Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.

Wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen oder fernmündlichen Umlaufverfahren gefasst werden.

Über die Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Dieses Protokoll ist allen Vorstands- und Kuratoriumsmitgliedern zur Kenntnis zu bringen. Über Sitzungsgegenstand und –ergebnis ist mit Ausnahme gegenüber den Kuratoriumsmitgliedern Vertraulichkeit zu wahren. Diese Pflicht gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt weiter.

Weitere Regelungen über den Geschäftsgang des Vorstandes und über Rechtsgeschäfte, zu deren Durchführung der Vorstand der Zustimmung des Kuratoriums bedarf, kann eine vom Kuratorium zu erlassende Geschäftsordnung enthalten.


§10
Kuratorium

Das Kuratorium besteht aus mindestens 6 und maximal 9 Personen. Das erste Kuratorium ist durch das Stiftungsgeschäft berufen.

Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt 4 Jahre. Scheidet ein Kuratoriumsmitglied aus, so wählt das Kuratorium auf Vorschlag des Vorstandes einen Nachfolger; Wiederwahl ist zulässig. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Sprecher und einen stellvertretenden Sprecher.

Dem Kuratorium sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenstellung der Stiftung haben. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachkundig sein.

Das Amt der Kuratoriumsmitglieder endet nach Ablauf der Amtszeit, durch Tod oder durch Amtsniederlegung, die jederzeit möglich ist. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben Kuratoriumsmitglieder im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist.

Aus wichtigem Grund kann ein Kuratoriumsmitglied jederzeit in einer gemeinsamen Sitzung von Vorstand und Kuratorium durch einen mit einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus Vorstand und Kuratorium gefassten Beschluss abberufen werden. Das betroffene Mitglied hat bei dieser Abstimmung kein Stimmrecht. Ihm ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.


§11
Aufgaben und Beschlussfassung des Kuratoriums

Das Kuratorium berät, unterstützt und überwacht den Vorstand im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung, um den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:

  • Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
  • Empfehlungen für die Verwendung der Stiftungsmittel,
  • Genehmigung des Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes,
  • Entlastung des Vorstandes, Bestellung von Vorstandsmitgliedern.

Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse kann das Kuratorium Sachverständige hinzuziehen.

Das Kuratorium soll mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammenkommen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens 3 Mitglieder oder der Vorstand dies verlangen. Die Mitglieder des Vorstandes, der Geschäftsführer und Sachverständige nehmen an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teil, es sei denn, sie werden vom Kuratorium in Einzelfällen ausgeschlossen.

Für die Beschlussfassung des Kuratoriums beziehungsweise von Vorstand und Kuratorium gemeinsam sowie für die Pflicht zur Vertraulichkeit gilt § 9 entsprechend. Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.


§12
Satzungsänderung

Die Organe der Stiftung können Änderungen der Satzung beschließen, wenn sie den Stiftungszweck nicht berühren und die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder die Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtern.

Beschlüsse über Änderungen der Satzung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Kuratorium gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder sowohl des Vorstandes als auch des Kuratoriums.

Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.


§13
Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung, Auflösung

Die Organe der Stiftung können der Stiftung einen weiteren Zweck geben, der dem ursprünglichen Zweck verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint, wenn das Vermögen oder der Ertrag der Stiftung nur teilweise für die Verwirklichung des Stiftungszwecks benötigt wird.

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamts zur Steuerbegünstigung einzuholen.

Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Kuratorium gefasst werden und bedürfen jeweils einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder sowohl des Vorstandes als auch des Kuratoriums.

Beschlüsse nach § 13, Absatz 3, werden erst nach Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.


§14
Vermögensanfall

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an den Bund der Freien Waldorfschulen e.V., Stuttgart, mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für selbstlos gemeinnützige und/oder mildtätige Zwecke zu verwenden, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen.


§15
Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils im Land Nordrhein-Westfalen geltenden Stiftungsrechts.

Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Düsseldorf. Oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsaufsichtsrechtlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.

Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie Haushaltsplan, Jahresrechnung und Tätigkeitsbericht sind unaufgefordert vorzulegen.


§16
Inkrafttreten

Die Stiftungssatzung tritt mit dem Tag der Anerkennung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde in Kraft.

 

Essen, den 8. Mai 2003

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