Grundsätze Guter Stiftungspraxis
verabschiedet von der Mitgliederversammlung des
Bundesverbandes deutscher Stiftungen am 6. Juni 2019
Stiftungen in der Gesellschaft
Stiftungen sind integraler Bestandteil einer freiheitlichen Gesellschaft in unserem demokratischen
Rechtsstaat. Ihre Legitimität ist durch die grundgesetzlich garantierten Freiheiten gegeben.
Stiftungen handeln im Rahmen dieser Freiheiten. Bei aller Unterschiedlichkeit der Stifterinnen und
Stifter und der Vielfalt der Stiftungszwecke sind alle Stiftungen den Werten unserer Demokratie
verpflichtet. Durch ihr gemeinnütziges Handeln entsprechen Stiftungen der im Grundgesetz
formulierten Verpflichtung, der Gebrauch des Eigentums solle „zugleich dem Wohle der
Allgemeinheit dienen“.
Grundsatz 1: Stiftungen achten die Würde jedes Menschen entsprechend dem Grundgesetz:
„Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache,
seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen
benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt
werden“. Die Meinungen sind wie Kunst, Wissenschaft, Glauben und Gewissen frei.
Grundsatz 2: Stiftungen verstehen sich als Teil der wehrhaften und streitbaren Demokratie. Sie
wirken aktiv in dem Rahmen der Gesetze an der Erhaltung, der Ausgestaltung und der
Weiterentwicklung des demokratischen Gemeinwesens mit.
Grundsatz 3: Stiftungen sind auch dann, wenn sie ausschließlich in Deutschland tätig sind, Teil
internationaler zivilgesellschaftlicher Entwicklungen. Sie setzen sich im Rahmen ihrer
Möglichkeiten auch über Grenzen hinweg für Frieden und offene Gesellschaften ein.
Grundsatz 4: Stiftungen streben an, in ihrer Arbeit Geschlechtergerechtigkeit umzusetzen und die
Chancen von Diversität wahrzunehmen.
Grundsatz 5: Stiftungen stellen sich den Herausforderungen und Potenzialen des gesellschaftlichen
und technologischen Wandels. Sie setzen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten dafür ein, dass
möglichst viele an den Chancen des Wandels teilhaben können.
Grundsatz 6: Stiftungen handeln nachhaltig in Verantwortung für die zukünftigen Generationen.
Sie setzen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten im Einklang mit der 2030 Agenda für nachhaltige
Entwicklung der UN und dem Pariser Klimaschutzabkommen für den Erhalt der natürlichen
Lebensgrundlagen ein, insbesondere für die Begrenzung der Klimakrise und den Erhalt der Biodiversität.
Zur Vermeidung von Interessenkonflikten
Für Mitglieder der Stiftungsorgane, der Kontroll- und Beratungsgremien und für
Stiftungsmitarbeiter gilt, dass sich niemand bei seinen Entscheidungen von eigennützigen
Interessen leiten lässt. Insbesondere beachten sie folgende Grundsätze:
Grundsatz 19: Sie legen die Anhaltspunkte für einen Interessenkonflikt im Einzelfall unaufgefordert
offen und verzichten von sich aus auf eine Beteiligung am Entscheidungsprozess, wenn dieser
ihnen oder einer nahestehenden Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
Auch persönliche oder familiäre Beziehungen zu den Fördersuchenden und zu
Dienstleistungsunternehmen werden offen kommuniziert.
Grundsatz 20: Sie verzichten auf vermögenswerte Vorteile, die ihnen von interessierter Seite
verschafft werden. Dies gilt auch dann, wenn die Verknüpfung von Vorteil und Gegenleistung nicht
unmittelbar oder erst zukünftig zu erwarten ist.